Hintergrundwissen
Warum ausbilden?
Jährlich ereignen sich hunderte Unfälle mit Gabelstaplern in den Unternehmen. Gründe hierfür sind oftmals Unachtsamkeit, Übermut, unsichere Fahrzeuge, Überladung und nicht hinreichend geschultes Personal. Aus diesem Grund fordern die Berufsgenossenschaften für Personen die Gabelstapler oder andere Flurförderzeuge bewegen eine entsprechende Ausbildung. Grundlage für die Ausbildung bildet die Vorschrift BGV D27. Unser Unternehmen bildet gemäß BGV D27 und BG-Grundsatz 925 aus und bietet zusätzlich jährliche Unterweisungen für Gabelstaplerfahrer an.
Wer darf als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden?
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 „Flurförderzeuge“ macht genaue Angaben darüber, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, um Personen zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen einsetzten zu können:
„ § 7
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden
…„
Wann ist eine Person ausgebildet und befähigt?
Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Wann ist eine Person beauftragt?
Eine Person ist dann beauftragt, wenn der Fahrauftrag im Fahrausweis bzw. auf einem Schriftstück schriftlich durch den Unternehmer bzw. dessen Beauftragten erteilt wurde.